Bei uns ist das Thema ja immer noch nicht durch, "wir melden uns" und dann wart nichts mehr von ihnen gehört.
Gestern klingelt das Telefon.
"Wir bezahlen kein Fahrgeld zum "Hamburger Modell."
"Warum nicht?"
"Wer bezahlt ihnen denn das wenn sie arbeiten gehen?"
Ja ich denke mein Arbeitgeber, Ich gehe ja arbeiten, 4 Stunden aber immerhin.
Derzeit bekomme ich ja für die nächsten Wochen kein Arbeitsentgeld. Könnte man wissen.
Ähem ja? Hallo?
Da gibt es Urteile von verschiedenen Sozialgerichten, hab ich der guten Frau von der BIG dann in einer Mail mitgeteilt.
Das die BIG schwierig sein soll was Verordnungen angeht die sie bezahlen sollen, hab ich mir schon sagen lassen, deswegen bestellen wir vorerst auch nur für 3 Monate Batterien.
Das die aber dann bei allen Punkten blocken reicht für mich ja schon wieder für einen KK Wechsel aus.
Das muß ich nicht ständig haben denen sagen zu dürfen nach welchen Paragraphen und Gesetzen ich ein Anrecht auf meine bei denen eingereichten Hilfsmittel und finanziellen Beihilfen habe.
Vor allem dieses überhebliche,
Für alle die es vielleicht einmal benötigen:
https://www.krankenkasseninfo.de/ratgeber/nachr…hmen-60858.html
Das komplette Urteil des SozG_DD liegt unter dem link als .pdf bereit.
QuoteDisplay More1.)
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Krankenkasse einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort erstatten muss (Urteil v. 17. Juni 2020, Az. S 18 KR 967/19).
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden sei die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, obwohl es hier nicht z.B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch – das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.
2.)
Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14
Die Autoren besprechen in diesem Beitrag die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14. Wesentlich geht es um die Frage, ob während einer Stufenweisen Wiedereingliederung anfallende Fahrtkosten der Rehabilitand/innen als Leistung der medizinischen Rehabilitation erstattungsfähig sind.
Das SG Neuruppin bejaht in seiner Entscheidung einen solchen Anspruch. Es ordnet die Stufenweise Wiedereingliederung als eine durch ergänzende Leistungen förderbare Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation ein und schließt sich damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an.
3.)
Stufenweise Wiedereingliederung: keine arbeitsrechtliche Grauzone – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ (21. November bis 05.01.2021
NEU: Das in Fußnote 29 zitierte Urteil des SG Berlin vom 29.11.2018, S 4 R 1970/18 (br 5/2019, Seite 14), zum Anspruch auf Fahrkosten bei StW ist RECHTSKRÄFTIG, nachdem die DRV Berlin-Brandenburg ihre Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg (AZ: L 4 R 19/19) zurückgenommen hat.
http://www.dejure.org/2018,47578
Das SG Berlin hat ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend begründet, dass und warum die StW sozialrechtlich eine Maßnahme bzw. Leistung der med. Reha ist – entgegen dem DRV-Rechtsportal zu § 44 SGB IX n.F. Es hat daher dem arbeitsunfähigen Rehabilitanden nach altem (2017) und neuem Recht (2018) eine Wegstreckenentschädigung für seine „arbeitstäglichen“ Pkw-Fahrten zum Betrieb und zurück (2 x 39 km à 0,20 € = 15,60 € pro Tag) zuerkannt für die StW ab 13. Nov. 2017.