Hallo an alle,
Gutes neues Jahr !
Das Jahr endete bzw. war in den letzten Zügen und ein Brief von meinem Anwalt trudelte ein.
Er wollte wohl den Schreibtisch leer machen.
Leider war die Post negativ. Sagen wir mal sehr negativ.
Es geht ja immer noch um die Übertragungsanlage aus dem Jahr 2015.
Ende Oktober 22 bekam ich Post das ich zum Gutachter soll, Akustiker, der rausfinden soll ob ich eine Übertragungsanlage benötige oder nicht.
Mein Mann reif im Geschäftv des Akustiker an um zu erfahren ob er einen Termin ausmachen soll oder ob wir einen Termin bekommen den wir annehmen müssen.
Die Dame wusste von nichts und notierte dies sich. Zirka 2 Wochen später rief der Gutachter auf dem Handy meines Mannes an das er 5 _Bündel vom Gericht erhalten habe und die müsse er erst abarbeiten und dann meldet er sich wieder.
Statt das er sich bei uns gemeldet hat mit Termin mit vor Ort Beguachtung hat er ein Gutachten nach Aktenlage gemacht.
Da stimmen Angaben nicht die ich gerne mit euch geklärt haben möchte.
Vielen Dank für eure Hilfe im Vorraus !
Inhalt des Gutachten nach Aktrnage:
wie in unserem Telefonat besprochen sende ih Ihnen die Akten wieder zurück. Weiter gebe ich Ihnen folgende Zusammenfassung zu dem Sachverhalt und der bestehenden Problematik einer ambulanten Begutachtung
Ausgangslage :
Die Klägerin beehrt zusätzlich zu ihrer Hörsytemversorung eine Übertragunsanlage. Die Notwendigkeit dieser Anlage ist ungeklärt. Weiter stellt sich die Frage , ob die streitgegenständlcihen Hörsysteme ohne Übertragungsnalge ausreichend wären und inwieweit eine Festbetragsversorung auch zur Versorung der Klägerin ausreichend wäre.
Problemstellung zum Gutachten:
Der Versorgungswunsch stammt aus dem Jahr 2014 ( nicht korrekt) -die zugehörigen Hörsysteme stammen zu der Übertragungsanalge stammen auc aus dem Jahr 2014. Nach 8 Jahren muss die technische Funktionsweise der Hörsysteme in Frage gestellt werden bzw. eine vollständige Funktionprüfung erfolgen.
Deutlich erhöhter Kostenaufwand ( läuft unter _Service)
Die Lieferbarkeit der Übertragungsnalge ist nach 8 Jahren niht mehr garantiert bzw. die Verwendung bei neueren nicht gewährleistet. ( der -Audioschuh passt an jedes Phonakgerät)
Die Klägerin regt in den Akten bereits eie Neuversorung mit Hörsystemen an. Eine Neuversorung mit neueren Hörsystemen ist nach 8 Jahren auhc häufig der Regelfall. ( stimmt nicht , ist doch nach 6 Jahren )
Zur Klärung der Beweisfragen ist eine Testung der damalign Festbertragshörgeärte notwendig. Diese sind nicht mehr nach 8 Jahren lieferbar stehen somit einer ambulanten Begutachtung nicht zu Verfügung. ( die Übertragungsanlage wird doch nur mit meinen eigenen Geräten geteste ohne und mit , wie da mein Hörverständnis ist. )
Seit 2015 wurde die Hilfsmittelrichtlinie überarbeitet. Der Zugang zu eienr Übertragunsanalge wurde erleichtert. Nach Aktenlage und dem Hörprofil der Klägerin kann mt ziemlicher Sicherheit von der Notwendigkeit einer Übertragunsanlage ausgegangen werden. Eine CI Versorgung wurde schon angedacht. ( liegt dem Gericht bereits vor das eine CI Op nicht möglich ist )
Messergebnisse über eine Testung von Festbetragsgeräten aus dem Jahr 2014 liegen nicht vor. ( stimmt überhaupt nicht)
Die Klägerin lehnt diese Versorung ab und legte die Hörsysteme nach kurzen Trageversuch beim Akustiker auc wieder ab. ( 2 Wochen Tragezeit eines und das andere im Studio bereits klar das das vom Klang ect. ungeeignet ist) (Das Verfahren mit den Hörgeräten ist bereits vor 1,5 mit einem Vergleich zu edne gegangen.)
Die Testung hetuiger Festbetragshörgeräte ist nicht möglich, da dieser nicht dem technischen Stand aus 2014 entsprechen würden.
Fazit:
Ein Gutachten nach Aktenlage kommt nicht in Betracht, da die Messergeisse unvollständig sind. ( was benötigt man f. eine Übertragunsanlage an Messergebnissen ?)
Eine Testung damaliger Festbetragshörgäret ist aufgrund der Verfügbarkeit nicht mehr möglich.
Eine Testung der aktuellen Hörhilfenversrogung ist ohne vorherige und umfangreiche Funktionnsprüfung nicht zielführend. Der Kostenaufwnad ist erheblich. ( Das macht jeder Akustiker bei einem Neukunden das ist echt ein Stuss was er da berichtet )
Der Verwendung einer Übertragunsanalge bei einer Neuversroung ist nicht sichergestellt. Die Klägerin zieht eine Neuversorgung in Betracht.
Jedes Phonkagerät ist mit einer Übertragunsanlage kombertibel.
Nach fachlicher Abschätzung und Beruteilung wäre eine Übertragunsanlage zur Kommunikationverbsserung angezeigt.
Was sagt ihr dazu ? Der Hammer einner seits ja für eine Übertragunsanlage andererseits nein.
Das Gericht hat sich dem angeschlossen das nach sooooo vielen Jahren keine Übertragunsanlage grnehmigt werden kann , aber sie können nichts dafür das soooo viele Jahre ins land gegangen sind.
Ich solle ein Hörgeräte mit ener Übertragunsanlage nehmen und oder CI dann wäre das Problem behoben.
Ich kann mich damit nicht anschließen und möhte eine Gegengutachten haben. Wie gehe ich da vor ?
Gruß spaechtele