brauche Hilfe beim Widerspruch!

  • Hallo alle zusammen!

    Habe mich endlich dazu überwunden und einen Schwerbehindertenausweis beantragt.
    Unten sind nochmal meine Werte zum Verständnis:
    rechts
    0,5 kHz 50 dB
    1 75
    2 95
    4 100

    links
    0,5 45
    1 60
    2 60
    4 50

    Habe diese Woche Bescheid bekommen und nur 40 GdB bekommen! Das hat mich sehr überrascht, will auf jedem Fall Widerspruch einlegen! Dazu brauche ich eure Hilfe, wie macht man das?

    Ich muss es ja schriftlich begründen, habt ihr paar Tipps für mich, wie ich es formulieren soll und was alles rein soll,ob ich zum Arzt gehen soll und s.w.

    wäre euch für paar Ratschläge sehr dankbar!

    Liebe Grüße
    Vanessa

  • Vielleicht so, aber ohne Gewähr!:

    Sehr geehrte Damen und Herren (oder persönlcihe Ansprache, wenn Sachbearbeiter bekannt),

    hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom _____ ein.
    Meinen Widerspruch begründe ich wie folgt: Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen beträgt mein Hörverlust rechts 89% und links 69%. Demnach steht mir ein GdB von 50 sowie das Merkzeichen RF zu.

    Mit freundlichen Grüßen
    XXXXXXX

    Sollten noch zusätzliche Beeinträchtigungen vorleigen muss das mitberücksichtigt (und erwähnt) werden.
    Guck mal hier: http://www.hae-server.de/files/Versorgu…Grundsaetze.pdf
    Gruß

    Wiebke
    mit Sohn (20 Jahre) mit 1 HG und 1 CI

  • hallo zusammen - bin auch mal wieder hier.... :)

    Der Widerspruch ist so in Ordnung - bis auf das Merkzeichen RF. Das klappt m.E. nicht mit der kurzen Begründung, die für den GdB an sich ausreichend sein müsste (dem Amt aber nur ein Lächeln entlockt... ) Mach Dich auf die Ablehnung gefasst :(

    Die RF-Befreiung ist so geregelt:

    "Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
    Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;"

    gehörlos bist Du definitiv nicht. Wie die Verständigung mit Hörhilfen funktioniert, musst Du selbst am besten wissen.

    Sonniges Wochenende
    michael

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
    rechts seit 09/2007 HG von Oticon, epoq xw, seit 11/2016 Phonak Link UP
    links seit 03/2009 Advanced Bionics, Harmony, seit 11/2016 Naida Q90

  • Hi, ich habe meine Widersprüche üner den Sozialverband Vdk abgewickelt. Die machen das für Dich. Kostenpunkt sind 44 / Jahresbeitrag. Anträge , Widersprüche bei KK . Versorgungsamt usw , bis vor das Bundessozialgerichtshof in Kasse. Lasse Dich beraten !
    Gruß Patricl

  • RF

    Das Merkzeichen RF weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach.

    Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Außerdem muß der GdB mindestens 80 betragen. Voraussetzung ist zusätzlich, daß auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht, daß sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen - bestimmter Art - verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.

    Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung.

    Bitte beachten Sie: Bestimmte Personen mit geringem Einkommen können auch ohne Merkzeichen RF von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

    Personen mit Merkzeichen RF können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen.
    Der Antrag ist bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ; 50656 Köln) zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie im Internet bei der GEZ oder bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Bitte fügen Sie dem Antrag die Bescheinigung der Regionalstelle des ZBFS über das Merkzeichen RF bei.

    Die Gebührenbefreiung wird unabhängig davon gewährt, ob der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkprogramme über eine Antenne, Satellitenschüssel oder über einen Breitbandkabelanschluss empfängt. Die Befreiung erstreckt sich auf die Gebühren der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, nicht aber auf die Entgelte der privaten Rundfunksender.

    Für den Beginn der Befreiung ist die Antragstellung bei der GEZ maßgeblich, nicht die Antragstellung bei der Regionalstelle des ZBFS. Wenn Sie bei der Regionalstelle des ZBFS das Merkzeichen RF beantragen, ist es deshalb empfehlenswert, zugleich den Antrag bei der GEZ zu stellen und die Bescheinigung über das Merkzeichen RF nachzureichen. Wird das Merkzeichen RF zuerkannt, dann gilt die Gebührenbefreiung nämlich rückwirkend ab Eingang des Befreiungsantrags bei der GEZ.

    Bitte beachten Sie: Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist auch ohne Merkzeichen RF möglich, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

    Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem SGB XII,
    Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II,
    Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die nicht mehr bei den Eltern leben,
    Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    Empfänger von Hilfen zur Pflege, Pflegegeld oder Pflegezulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Lastenausgleichsgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften,
    Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung leben.
    Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der GEZ.

    mehr dazu findet ihr hier: http://vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de9196