RF
Das Merkzeichen RF weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach.
Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Außerdem muß der GdB mindestens 80 betragen. Voraussetzung ist zusätzlich, daß auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht, daß sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen - bestimmter Art - verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung.
Bitte beachten Sie: Bestimmte Personen mit geringem Einkommen können auch ohne Merkzeichen RF von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Personen mit Merkzeichen RF können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen.
Der Antrag ist bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ; 50656 Köln) zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie im Internet bei der GEZ oder bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Bitte fügen Sie dem Antrag die Bescheinigung der Regionalstelle des ZBFS über das Merkzeichen RF bei.
Die Gebührenbefreiung wird unabhängig davon gewährt, ob der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkprogramme über eine Antenne, Satellitenschüssel oder über einen Breitbandkabelanschluss empfängt. Die Befreiung erstreckt sich auf die Gebühren der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, nicht aber auf die Entgelte der privaten Rundfunksender.
Für den Beginn der Befreiung ist die Antragstellung bei der GEZ maßgeblich, nicht die Antragstellung bei der Regionalstelle des ZBFS. Wenn Sie bei der Regionalstelle des ZBFS das Merkzeichen RF beantragen, ist es deshalb empfehlenswert, zugleich den Antrag bei der GEZ zu stellen und die Bescheinigung über das Merkzeichen RF nachzureichen. Wird das Merkzeichen RF zuerkannt, dann gilt die Gebührenbefreiung nämlich rückwirkend ab Eingang des Befreiungsantrags bei der GEZ.
Bitte beachten Sie: Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist auch ohne Merkzeichen RF möglich, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem SGB XII,
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II,
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die nicht mehr bei den Eltern leben,
Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Empfänger von Hilfen zur Pflege, Pflegegeld oder Pflegezulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Lastenausgleichsgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften,
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung leben.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der GEZ.
mehr dazu findet ihr hier: http://vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de9196