Einseitige Ertaubung und stationäre Reha

  • Hallo zusammen,

    bei einseitiger Ertaubung und einem CI:

    wie ist eure Erfahrung.... bekommt man da problemlos nach 4 Jahren nochmals eine stationäre Reha?

    Viele Grüße

    Uta

    Einseitig ertaubt seit Februar 2023 / Kanso 2 seit September 2023 - dankbar <3

  • Meine Op`s waren 08-19 und 03-20, die erste große Reha war dann im Sommer 2020.

    Die zweite Reha im Sommer 2022, da ich im Störschall bis dahin fast nichts verstanden habe.

    Die Genehmigungen kamen allerdings immer erst nach dem Widerspruch, dann in der Wunschklinik.

    Für diesen Sommer/ Herbst plane ich den nächsten Antrag auf eine erneute Reha. Ich hatte in 2025 einen "Totalausfall", der durch Schlaganfälle entstand.

    Ein Teil des Sprachverständnis ist zurückgekommen, nur das mit dem Störschall funktioniert absolut nicht mehr ( hatte da eine -3,7 beim Oldenburger mit Störschall vorher).

    Grüße aus Anhalt


    Uwe

    Rechts: 08.19 OP Cochlear 622 EA 09.19 N7

    Links: 03.20 OP Cochlear 622 EA 03.20 N7

    Roger ON

  • Hallo zusammen,

    bei einseitiger Ertaubung und einem CI:

    wie ist eure Erfahrung.... bekommt man da problemlos nach 4 Jahren nochmals eine stationäre Reha?

    Viele Grüße

    Uta

    Hallo

    Wenn du einen Grad der Behinderung => 50 hast dann ist die Sache mit der Reha eigentlich kein Problem. Und zwar bei der DRV.

    Gruß Joachim

  • Hallo

    Wenn du einen Grad der Behinderung => 50 hast dann ist die Sache mit der Reha eigentlich kein Problem. Und zwar bei der DRV.

    Gruß Joachim

    Sorry, aber das ist sachlich alles nicht wirklich korrekt, was du da schreibst.

    1. Zum einen ist die DRV nur bei berufstätigen Personen ein möglicher Kostenträger. Rentner zB bekommen keine Reha über die DRV genehmigt.

    2. Weiterhin hat man bei einer (reinen) einseitigen Taubheit, wie es im Threadtitel steht, keinen GdB von 50.

    3. Zudem ist die Kostenübernahme einer Rehamaßnahme unabhängig vom Vorliegen einer Schwerbehinderung. Wichtiger ist hier die ärztliche Einordnung, dass die Erwerbstätigkeit gefährdet ist und durch eine Rehamaßnahme abgewendet oder herausgezögert werden kann.

    Kurz: problemlos hängt immer davon ab, wir die (ärztliche) Begründung ist und ob der Kostenträger dieses auch so sieht. Also Antrag stellen und die Entscheidung abwarten.