Hallo Leute,
bisher erhielt ich vom Land Berlin 153,09 € / Monat „Gehörlosenpflegegeld“ als Nachteilsausgleich. Wegen Verschlechterung meiner Körperbehinderung – auch altersbedingt – bewilligte mir meine Pflegekasse eine Höherstufung auf Pflegegrad 2 für die häusliche Pflege rückwirkend zum Anfang Februar dieses Jahres.
Vor drei Wochen bekam ich Post vom Bezirksamt. Mir wird ab Juni das Gehörlosengeld auf lumpige 7,73 € / Monat gekürzt wegen Höherstufung des Pflegegrades. Knapp 146 € / Monat auf dem Konto weniger zur Verfügung! Auch wurde ich aufgefordert, das „überbezahlte“ Geld der letzten vier Monate zurückzuerstatten. Platt wie eine Flunder fühlte ich mich und bin heute noch saurer als Schwefel-, Salpeter- und Salzsäure zusammen!
Erstmal Widerspruch eingelegt, durfte ich diesen nach einer Beratung und Empfehlung durch eine Beratungsstelle für Hörbehinderte wieder zurückziehen. Das Amt handelte leider legal zu meinem finanziellen Ungunsten – rechtlich, sachlich und rechnerisch richtig gemäß dem Landespflegegeldgesetz:
Auszug aus dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG):
§ 3
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind keine Leistungen der Sozialhilfe; sie werden unbeschadet des sonstigen Einkommens und Vermögens gewährt.
(2) Pflegegeld nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn die Blindheit,Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist.
(3) Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit,Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, werden auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet.
(4) Soweit Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , teilstationäre Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, werden diese bei Anerkennung des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 46 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Anerkennung des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3, 4 oder 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 33 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, höchstens jedoch mit 50 Prozent des nach § 2 jeweils gewährten Betrages. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Tja, irgendwas macht man immer verkehrt! Aber knapp 146 € / Monat weniger zur freien Verfügung ist bei meinem Einkommen (Rente wegen voller EU und Grundsicherung) eine wirklich harte Nummer ....