Hallo in die Runde,
folgender Sachverhalt ist bisher passiert in all den Jahren seit 2014 / 2015:
Aufgrund meines Antrages auf EMR wurde ich im August 2014 in die KvdR im August aufgenommen. Ich habe mehrere Mal per FAX eine Bescheinigung von meiner KK verlangt das sie mir dies für das Gericht Bescheinigen sollen das sie wissentlich waren das ich berufliche die Powergeräte und FM Anlage nicht benötige sondern in gesellschafterlicher also im privatem Bereich / Sicht.
Das erhalte ich von meiner KK nicht.
Bei SG habe ich gewonnen aber meine KK hatte Berufng eingelegt als der § sich geändert worden ist das die KK sich mehr wie 3 -5 Wochen Zeit lassen kann und sich in dieser Zeit melden muss beim Patienten und eine Entscheidung treffen muss.
Das ist unter der Genehmifikation erläutert. Das war Dezemeber 2017 und März 2018 wurde es geändert und so lange durfte meine KK Berfung stellen. War damit erfolgreich und ich ging weiter an der LSG.
Das eigentlich Problem ist der §§§ Schungel den ich mittlerweile vom Gericht über meinen Anwalt erhalten habe.
Der Text lautet folgender Maßen:
nach Übernahme des Dezernats wende ich mich an beide Betiligten gleichermaßen.
Die Beklagte ( meine KK) wies bereits auf die Entscheidung des BSG vom 15.3.2018, B 3 KR 12/ 7 R, hin.
Ferner hat BSG in seiner Entscheidung vom 18.6.2020 ( B 3 KR 14/ 18 R ) zu § 13 Abs. 3 a SBG V darauf hingewiesen, das die Genehmigungsfikation - wenn sie denn hier einschlägig wäre - nicht zu einem Sachleistungsanspruch führt,sondern nur für Fälle der Kotenerstattung nutzbar gemacht werden kann.
Die Entscheiung des Sozialgsrichts ist angesichts späteterer Rechtssprechung in mehrerlei Hinsicht " überholt ".
Aus der bisherigen Rechstsprechung des BSG ist der Schluss zu ziehen,dass eine Versorgung mit einer Mirkoportanlage in der Regel nicht zu Lasten der GKV erfolgt ( siehe Urteil vom 3.11.1999, B 3 KR 3 / 99 R ,BSG, Urteil vom 17.11.2009 B 3 KR 20 / 08 R Rz 21 , BSG Beschkuss vom 4.08.2011 B 3 KR 7/11 B , BSG Urteil vom 24.1.2013 B 3 KR 5 /12 R Rz 34)
Das Grundbedürfnis Hören wird im Wege des unmittelbaren Behinerungsauslgeichs durch die Hörgeräteversorung sichergestellt, die den atkuellen Stand der Technik entsprechen soll ( BSG , Urteil vom B 3 KR 5 /12 R , Rz 31^-32 ).
Die Höregäte ausstattung soll im Alltag die Behinderung ni. Sie müsste daher weitgehend auch geeignet sein, die von der Klägerin bei der Ancht optimal , aber auf einen technischen guten Niveau ausgleichen.
Sie müsste daher weitgehend auch geeignet sein, die von der Klägerin bei der antragsstellung angeben Bedürfnisse dem Grunde nach zu erfüllen.
Die verbesserng der Kommunikation mit der im Spracherwerb befindlichen Tochter wird herkömmlich nicht als eigenes gesondertes Grundbedürfnis der Hilfsmittelverosrgung definiert.
Das das Hörgerätesystem mit dem die Klägerin zum Zeitpunkt der antragstellung bei der Beklagten versorgt, war nicht dem aktuellen Stand der Technik snteprach, ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin wird ergäzend darum gebten, die technischen Daten für das benutzte Gerät zu überlassen.
Ob zwischenzeitlich eine Veränderng im Sinne einer Verschlechterung eingetreten ist,die nicht die Versorung mit einem neuen Hörgerät sondern gerade die Versorgung mit einem Mikroportgerät erforderlich macht .
Sollte das der Fall sein wird Klägerin darum gebeten , die sie behandelnden Ärzte zu bennen und von der Schwiegeplficht zu entbinden, damit ergänzenden Fragen zum zwischenseitlichen Verlauf gestellt werden können.
Der Beklagten wird anheimgestellt,zu de aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen und weitergehende Erkenntnisse zu übermitteln.
Mit freundlchen Grüßen
Landessozialgericht
Nun brauche ich von euch die Hilfe was der Richter von mir haben möchte:
Welche technische Daten hat man als Trägerin über sein Gerät bzw. was kann ich von meinem Akustiker jetizgen einholen.
Da ich durch den Umzug den Akustiker wechseln musste habe ich keinen Zugang zu dem einstigen mehr. Ausserdem ist mein damalger Akustiker als Zeuge eingeladen. Er möchte mir keine Hilfe mehr anbieten da er als Zeuge eingeladen ist und mir daher nichts mehr sagen darf......
Eine Schweigepflichtentbindung habe ich bereits vor der ersten Verhandlung im Jahre 2015 an das SG ausgefüllt und das unbegrnezt. Das liegt doch weiterhin in meiner Akte vor und daher auch für das LSG gültig oder muss ich ein weitere ausfüllen.
Ich habe inzwischen andere HNO . Soll ich die nun angeben ist es hinderlich das ich nun ein CI rechts brauche oder positiv über die Kostenübernahme von meiner KK zuerhalten.
Gruß spaechtele