• Hallo, könnt ihr mir helfen, wenn ich zu CI treffen fahre, bin ich der einzige, der sich Fahrscheine kauft, alle anderen haben Freifahrt, ich habe nur 80% und RF sonst nichts. Änderungsantrag ist abgelehnt worden.
    Darum wende ich mich an Euch

  • Hallo Thomas B.!

    Ich schreibe das mal so, weil es hier noch einen Thomas gibt ...

    Auch ich habe einen Schwerbehindertenausweis, aber erst seit meiner Ertaubung habe ich 100%.
    Wenn ich mich nicht ganz täusche fuhr ich davor, (hatte auch 80%, allerdings ist mein Ausweis grün/orange) schon meinen Wertmarke beantragt und bekommen.
    Ich erkundige mich noch mal....

    Dich kenne ich noch nicht, so erstmal auch ein

    :welcome: hier im Club der CI'ler!

  • ...und das fand ich ....

    Antrag auf Vergünstigung bzw Befreiung bei der Kfz-Steuer

    Einen Antrag auf Vergünstigung (Ermäßigung in Höhe von 50 v.H.) bei der Kraftfahrzeugsteuer können schwerbehinderte Menschen stellen, die

    das Merkzeichen G = gehbehindert und
    das Merkzeichen Gl = gehörlos auch ohne G-

    mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis haben (§3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz)

    Diese schwerbehinderten Menschen haben ein Wahlrecht zwischen einer Kfz-Steuerermäßigung

    von 50 % und Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Kauf einer Gebührenmarke für 60 Euro notwendig)

    Beantragung:

    -Antragsvordruck auf Vergünstigung bei der Kfz-Steuer ausfüllen (wird bei Erteilung des Merkzeichens G oder aG automatisch zugeschickt),
    -Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke-
    -Schwerbehindertenausweis
    -Kfz-Schein

    Alle vorgenannten Unterlagen zusammen- dem für die Kfz-Steuer zuständigen Finanzamt vorlegen und Steuerermäßigung eintragen lassen.


    Einen Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (100%) können stellen:

    schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen H = hilflos
    schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl = blind
    schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG = außergewöhnlich gehbehindert
    kriegsbeschädigte Menschen mit den Merkzeichen VB oder EB im Ausweis


    Die Kfz-Steuerbefreiung wird in diesen Fällen nur erteilt, wenn die Voraussetzungen dazu bereits am 31.Mai 1979 erfüllt waren oder der Berechtigte sie nur deswegen nicht erfüllte, weil er zu diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet wohnte (§3a Abs. 1 Kfz-Steuergesetz).

    Die völlige Kfz-Steuerbefreiung kann neben der Freifahrt gewährt werden.


    Behinderte Menschen, die das MerkzeichenH, Bl oder aG im Ausweis haben, können die Befreiung von der Steuer auch ohne das Beiblatt, allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen.

    Sind diese Merkzeichen nicht im Ausweis, so benötigen sie die übrigen Anspruchsberechtigten Menschen zur Antragstellung das Ausweis-Beiblatt mit Wertmarke.


    Wichtiger Hinweis:


    Das Fahrzeug, für das der Schwerbehinderte beantragt muss auf seinen Namen zugelassen sein.

    Es kann nur für ein Fahrzeug Steuerermäßigung/-befreiung beantragt werden.

    Es darf nur vom Schwerbehinderten selbst gefahren werden bzw. von einer anderen Person in seinem Beisein gefahren werden.


    Ausnahmen von den drei obigen Punkten:

    Fahrten in Zusammenhang mit den Transport des Behinderten wie z.B. Rückfahrt ohne den behinderten Menschen von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung

    Fahrt zum Arzt

    Fahrten zum Einkauf für den Behinderten

    [size=7]Quelle: http://www.schwerbehinderung-aktuell.de/[/size]

  • Hallo Thomas,

    es hört sich wirklich gut an, daß mit der Kfz -steuer oder Freifahrschein, aber bedenke: Bei der Kfz Steuer muß, wenn Du selbst auto fährst, immer eine Begleitung dabei sein, so wie Kerstin es schrieb. Meistens überliest man das!! :cry: Und ich kann mir es sehr gut vorstellen, wenn man sich anfangs für eine o.g. Lösung entscheidet, daß man dann diese Entscheidung schlecht wieder umkehren kann (ich sage nur, Behörden!). :?

    Viele Grüße Yvonne

    links AB Harmony seit 8 /2006

  • Hallo Yvonne,

    wenn der Ausweisinhaber selbst fährt braucht man KEIN Begleitperson sondern nur wenn jemand anderes "mit Auto auf diesen Steuerermässigung läuft" fährt "muss" der Ausweisinhaber mitfahren!
    Und wenn man für eine Lösung entscheidet, kann man jederzeit für andere Lösung wechseln......... nur BEIDES GEHT NICHT!

    Thomas: Seit wann bist Du schwerhörig bzw. seit wann hast Du den Ausweis? Ist in den GdB nur die Hörschädigung anerkannt oder wurde damals nochwas anderes dazu berechnet!

    Gruss Sandra

  • Ja, das stimmt Sandra, ich habe das so übernommen von dieser Seite, und nicht drauf geachtet.... :oops:

    Entweder nur die KFZ-Steuebefreuung oder die Freifahrt im Wert von 60,- im Jahr für die Öffentlichen Verkehrsmittel.
    Übrigens das geht nur in den sogenannten Verkehrsverbundnetzen.
    Du kannst aber wenn du z.B. so wie ich in Berlin/Brandenburg zu Hause bin nicht nur im VBB, sondern auch in Hamburg, München und anderen Verkehrsverbundnetzen kostenlos fahren (mit dieser Wertmarke).

    Die KFZ-Steuer:

    Zitat

    Das Fahrzeug, für das der Schwerbehinderte beantragt muss auf seinen Namen zugelassen sein.

    Es kann nur für ein Fahrzeug Steuerermäßigung/-befreiung beantragt werden.

    Es darf nur vom Schwerbehinderten selbst gefahren werden bzw. von einer anderen Person in seinem Beisein gefahren werden.

    Das kannst du auch unter der oben genannten Quellenangabe nachlesen.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    erst einmal muss man ja in die Kategorie kommen, um überhaupt diese Nachteilsausgleiche zu bekommen.

    Als Spätertaubter stehen einem 80 % GdB zu, nicht mehr. Ausnahmen gibt es, aber rechtliche Gundlagen hat es nicht.

    Der orange-grüne Ausweis (eher rosa-orange vom Aussehen her) ist an Merkzeichen gekoppelt.
    Wenn du "nur" hörgeschädigt bist, dann bekommst du den zweifarbigen Ausweis mit dem Merkzeichen GL (wie gehörlos).

    Um zu sehen, ob er dir wirklich zusteht, müsste man deine Hörwerte (Audiogramm) kennen, die ohne Hilfsmittel gemessen werden.
    Bitte trage diese hier mal ein, explizit für 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 4000 Hz.

    [Anmerkungen: es gibt durchaus CI-Träger, die medizinisch nicht 100% taub sind, sondern noch Resthörvermögen haben. Je nachdem, wie gut das Resthörvermögen ist, kann es sein, dass sie nach Berechnungen "nur" eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben bzw. nur hochgradig Schwerhörig sind. Das Merkzeichen GL gibt es jedoch nur, wenn die Schwerhörigkeit einen gewissen % Satz aufweist! Es wäre nicht das erste Mal, dass ein CI-Träger für das Merkzeichen GL zu gut hört... nach Amt]

    Weitere Klarstellungen:
    1. Wenn der Fahrzeuginhaber behindert ist und die KFZ-Steuerermässigung bekommt, so muss kein Begleiter mitfahren! Das ist Diskriminierung und grundlegend falsch. Allerdings darf das Auto NUR für den Behinderten bewegt werden. Entweder, wenn der Behinderte selbst mit im Auto sitzt, abgeholt werden möchte oder wichtige Besorgungen für diesen getätigt werden müssen.
    Dieses gilt explizit, wenn der Fahrzeughalter ein behindertes Kind ist. Das Kind MUSS NICHT ständig mitfahren, aber die Fahrten müssen für das Kind gemacht werden, z.B. genügt es, um wichtige Medikamente aus der Apotheke zu holen.
    2. Ummeldung zwischen "Freifahrtenmarke" und "KFZ-Steuerermässigung" können jederzeit gewechselt werden. Hat man die Freifahrtenmarke, muss diese zurückgeschickt werden, bevor die KFZ-Steuerermässigung bewilligt werden kann. Analog muss man nachweisen, dass man die KFZ-Steuerermässigung nicht mehr bekommt, um die Freifahrten zu bekommen. Geht meistens ganz unbürokratisch und dauert nicht lange.

    Ich denke, der Rest sollte erst dann aufgerollt werden, wenn klar ist, dass Thomas B. theoretisch (von den Hörwerten her) die Nachteilsausgleiche zustehen.

    Grüße,
    Miriam

  • Zitat von "muggel"

    Ich denke, der Rest sollte erst dann aufgerollt werden, wenn klar ist, dass Thomas B. theoretisch (von den Hörwerten her) die Nachteilsausgleiche zustehen.

    Genau und deswegen hatte ich ja auch Thomas B. erstmal nach seinem "Schwebistatus" gefragt und ich wusste doch, dass Du hier noch Deinen Senf dazu gibst :wink:

    Gruss Sandra

    • Offizieller Beitrag

    Ach, mein Schnuckelchen Sandra :)

    Thomas B. gib mir mal deine Audiogrammwerte (0,5 1 2 und 4 kHz), dann rechne ich das gerne mal aus.
    Lass mich raten... Versorgungsamt Dortmund oder Niedersachsen... von beiden kenne ich die Probleme mit der Genehmigung des Merkzeichens GL.
    Aber glaub mir... Anträge und Widerspruche habe ich hier einige liegen. Gerne kann ich dir das dann zusenden :)

    Grüße,
    Miriam

  • Kerstin schrieb:

    Zitat

    Entweder nur die KFZ-Steuerbefreiung oder die Freifahrt im Wert von 60,- im Jahr für die Öffentlichen Verkehrsmittel.
    Übrigens das geht nur in den sogenannten Verkehrsverbundnetzen.

    Letzteres stimmt nicht ganz. Entscheidend ist, dass die Mehrzahl der Fahrgäste nicht mehr als 60 km fährt, d.h. mit den meisten Omnibuslinien kommt man mit dem bunten Schein übers Land. Nur machen das die wenigsten.
    Ulrich

    Der Hasselaner heißt Ulrich und hat seit dem 18. Februar sein Harmony-CI von Advanced Bionics links, während er rechts seit eh und je ein HG trägt.

  • Hallo,

    das mit der Freifahrt - dass diese an die Verbundnetzen gebunden sind, stimmt nur bedingt.

    Um den Wohnort herum kann man sich immer im 50km-Umkreis mit der Freifahrt bewegen... Egal, ob nun ein Verbundnetz vorhanden ist, oder nicht! Ausschlaggebend ist der Wohnort und das Streckenverzeichnis!!!

    Das die Wertmarke in jedem Verbundnetz genutzt werden kann, das stimmt.

    Luna

  • Also wenn ich so überlege, bewege ich mich ja mehr als 50 km vom Wohnort, denn mit dem Auto liegen die Anfahrtsorte mehr als 60 km entfernt....

    Anderseits hatte ich vor 3 oder 4 Jahren mal in einer SHG eine Vertreterin gehabt, die über SchwbA gesprochen hatte. Und wenn ich mich nicht Irre, hatte sie auch mal gesagt, dass wir mit unserem SchwbA +Wertmerke durch ganz Berlin und Brandenburg fahren können.

    Und das Gebiet des VBB ist groß.

    Ich mache mich da noch mal schlau, nicht das ich euch noch was Falsches erzähle. :kopfkratz:

  • Hallo Kerstin,

    VBB ist ja ein Verbundnetz. Man kann mit der Wertmarke in JEDEM Verbundnetz Deutschlands kostenlos fahren!

    Es gilt halt die Regel: Vom Wohnort aus gesehen 50 km, egal ob Verbund oder nicht (siehe Streckenverzeichnis, das der Wertmarke dann beiliegt). Zusätzlich noch darf man in jedem Verkehrsverbund Deutschlands fahren.

    rechts Advanced Bionics (Harmony) seit 03/2007, links HG

  • Hallo,

    hat zwar jetzt mit Eingangsposting gar nichts zu tun ;)

    Kerstin: Es ist genauso wie Jule es bereits schrieb. Ich selbst komme zwar aus dem NVV und darf mit meinem SchwebiAusweis auch in VBB fahren :) Hab ich schon gemacht.

    Wichtig ist nur überall wo Verkehrsverbund gibt, darf man mit nicht zuschlagspflichtige Züge "kostenlos" fahren!

    Zuschlagpflichtige Züge, ICE, IC, internationale Züge muss man für die Strecke komplett zahlen.

    Diejenigen die von Wohnort im Verkehrsverbund mit weniger als 50 km im Umkreis wohnen können mit den beigefügten Streckenverzeichnis über den Verkehrverbund fahren! Da muss man im Streckenverzeichnis schauen, wie weit vom Wohnort die 50km Orte liegen! (hoffe es ist verständlich geschrieben - bei unklarheiten frag ruhig ;) )

    Hier noch ein guter Link indem man ersehen kann wo man als Schwebi-Inhaber mit entsprechender Wertmarke im Verkehrsverbünde fahren darf.

    http://www.oepnv-info.de/ => danach z.B. auf "Reiter" Deutschlandkarte anklicken. Da sieht man eine Deutschlandkarte => alles was farbig markiert ist als Verkehrverbund anerkannt. Die Strecken indem die Flecken Weiss sind muss man Ticket lösen.

    Im Bundesland Bayern muss man nochmals genauer durchfragen, da dort ein wenig kompliziert ist.

    Hier noch ein Tipp, diejenigen die eine Reha in Bad Nauheim machen, können an WE von dort per Zug/Bus mit SchwebiAusweis kleine schöne Ausflüge machen :grins:

    Gruss Sandra

  • Hi muggel, die rechtlichen Schritte sind mir bekannt, ohne Hörhilfen höre ich nichts. Audiogramm habe ich kein aktuelles, werde ich demnächst aus Aachen mitbringen. Wahrscheinlich nächsten Freitag 8.2.
    Bis dann, Gruß aus Euskirchen

    Thomas Biermann

  • Zitat von "Julia"

    Man kann mit der Wertmarke in JEDEM Verbundnetz Deutschlands kostenlos fahren!

    Es gilt halt die Regel: Vom Wohnort aus gesehen 50 km, egal ob Verbund oder nicht (siehe Streckenverzeichnis, das der Wertmarke dann beiliegt). Zusätzlich noch darf man in jedem Verkehrsverbund Deutschlands fahren.


    hallo thomas, wenn du keine wertmarke fürs KFZ brauchst, dann bekommst du die andere wertmarke für denn verkehrsverbund und die kriegst du mit 80 % SB-ausweis. habe sie auch ..die wertmarke und fahre kostenlos mit sämtlichen bussen und bahnen.. also von euskirchen bis aachen kannste da allemal kostenlos fahren.. und andere ci treffen die weiter als 50 km sind, da musst du ab dem 50.km zuzahlen.. ist das jetzt klar?.. die wertmarke kannst du beim versorgungsamt beantragen, kriegst dann den zahlungsschein für 60 euro im jahr und danach die wertmarke zugeschickt..
    ganz einfach alles..

    liebe grüsse von silvie :)


    _____________________________________
    links nucleus22 /1992, rechts freedom /2007