- Offizieller Beitrag
Hallo,
die Voraussetzungen des Merkzeichens GL sind: beidseitige Taubheit ODER beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen.
Berechnen kann man den Grad der Schwerhörigkeit mit Hilfe des Sprachaudiogramms (Hörverlust für Zahlen, Prozentuales Einsilberverstehen bei 60,80,100 dB). Nach den Richtlinien an die sich das Versorgungsamt zu halten hat (Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG) ist nämlich die Herabsetzung des Sprachgehörs relevant.
Dort findet man auch die entsprechenden Tabellen.
Bei unregelmässigem Verlauf der Tongehörkurve kann auch das Tondiagramm betrachtet werden, ebenso bei Fällen, die an der Grenze (nach Sprachaudiogramm) zwischen zwei SH Graden liegen.
Beim Tonaudiogramm sind dann nur die Werte bei 500, 1000, 2000 und 4000 Hz von Relevanz.
Mehr nachzulesen in den VMG.
Gerne gebe ich auch nähere Auskunft, dafür müsste ich aber das Sprach- und Tonaudiogramm haben.
Grüße,
Miriam
PS: es kann durchaus sein, dass man bei Gericht einen Teil der Kosten selbst zahlen muss; dies ist zB dann der Fall, wenn einem die gewünschten Merkzeichen zuerkannt werden, aber nicht rückwirkend ab Antragsstellung. Das hängt dann auch stark von den ärztlichen Stellungnahmen ab. In diesem Fall jedoch verstehe ich nicht, warum ein Teil der Kosten selbst getragen werden soll. Mit welcher Begründung?